Wann gilt ein Recht auf Widerstand?

Nicht erst seit den Corona-Pro­tes­ten bean­spru­chen sys­tem­op­po­si­tio­nelle Milieus ein Wider­stands­recht. Indem demo­kra­ti­sche Insti­tu­tio­nen zum Unrechts­sys­tem erklärt werden, wird hieraus ein Wider­stands­recht abge­lei­tet – nicht zuletzt mit Verweis auf das Grund­ge­setzt. Micha Brumlik ordnet den Wider­stands­be­griff rechts­phi­lo­so­phisch ein.

Im Januar dieses neuen Jahres fragte die Lan­des­zen­trale für poli­ti­sche Bildung in Nord­rhein-West­pha­len auf ihrer Home­page: „Corona-‚Spaziergänge‘ in NRW: Legi­ti­mer Wider­stand oder Nähr­bo­den für Extre­mis­mus?“ Damit über­nahm Lan­des­zen­trale einen Begriff, der bis dato – nicht nur für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land – einen in  der Geschichte poli­ti­scher Frei­heit her­aus­ra­gen­den Stel­len­wert hatte. Wer würde bei diesem Begriff nicht an die Geschwis­ter Scholl sowie an die Männer und Frauen des 20. Juli denken, wer nicht an die fran­zö­si­sche Resis­tance gegen die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche, deut­sche Besat­zung Frank­reichs, an Jean-Paul Sartre und Simone de Beau­voir, wer nicht an die Resis­ten­zia ita­lie­ni­scher Par­ti­sa­nen gegen Mus­so­li­nis Gewaltregime?

Indes ist dieser Begriff seit meh­re­ren Jahren – und das nicht nur in Deutsch­land – von welt­an­schau­lich gepräg­ten Impf­geg­nern und Rechts­extre­mis­ten geka­pert worden, die sich damit ebenso schmü­cken wie mit Imi­ta­tio­nen des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Juden­sterns, um sich als stig­ma­ti­sierte Opfer zu sti­li­sie­ren. So rief etwa Björn Höcke schon 2016 in Erfurt Poli­zis­ten zum Wider­stand auf.

Doch worum geht es bei diesem Begriff wirk­lich? Das „His­to­ri­sche Wör­ter­buch der Phi­lo­so­phie“ weist unter dem Stich­wort „Wider­stands­recht“ fünf eng bedruckte Kolum­nen auf: Ver­weise, die von antiken Wurzeln – etwa bei Cicero – über das Mit­tel­al­ter und die frühe Neuzeit bis ins 19. und 20.Jahrhundert reichen und auf diese Schluss­fol­ge­rung hin­aus­lau­fen: „Die moderne Erfah­rung der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Schre­ckens­herr­schaft scheint die Not­wen­dig­keit über­po­si­ti­ver Normen jedoch erneut zu bestä­ti­gen.“ D.h., dass posi­ti­ves Recht, vom Staat erlas­sene Gesetze in Aus­nah­me­fäl­len nicht befolgt werden müssen.

Indes: Die klas­si­sche Posi­tion in dieser Frage wurde bereits im 18. Jahr­hun­dert aus­ge­rech­net von Imma­nuel Kant, dem Phi­lo­so­phen der Auf­klä­rung und Moral, ein­ge­nom­men. So lehnte Kant ein Recht auf Wider­stand sowohl aus poli­ti­schen, vor allem aber aus sinn­lo­gi­schen Gründen ab. Ent­spre­chend heißt es in der „Rechts­lehre“ der „Meta­phy­sik der Sitten“:

Wider das gesetz­ge­bende Ober­haupt des Staates giebt es keinen recht­mä­ßi­gen Wider­stand des Volks; denn nur durch Unter­wer­fung unter seinen all­ge­mein-gesetz­ge­ben­den Willen ist ein recht­li­cher Zustand möglich.“ [1]

Ein Recht auf Wider­stand gegen die gesetz­ge­bende Gewalt würde nach Kant nicht nur auf einen Selbst­wi­der­spruch bzw. auf einen regres­sus ad infi­ni­tum hin­aus­lau­fen, sondern zudem darauf, aus einem einmal erreich­ten Rechts­zu­stand wieder in einen Natur­zu­stand zurück­zu­fal­len.[2] Wider­stand ist schon alleine des­we­gen ver­bo­ten, „weil doch irgend eine recht­li­che, obzwar nur in gerin­gem Grade recht­mä­ßige Ver­fas­sung besser ist als gar keine.“ So jeden­falls Kant in seiner Schrift zum ewigen Frieden.[3] Doch ist dies nicht das letzte Wort in dieser, Kant betref­fen­den Frage. Tat­säch­lich wider­spricht die Phi­lo­so­phin Inge­borg Maus in ihrer Studie „Zur Auf­klä­rung der Demo­kra­tie­theo­rie“[4] mit Gründen der Meinung, dass Kant jeden Wider­stand gegen die Staats­ge­walt abge­lehnt habe. So kann sie zeigen, dass die Ver­wei­ge­rung des Gehor­sams wider die Exe­ku­tive sogar rech­tens sein kann – und bietet dazu ein Zitat aus Kants Vor­ar­bei­ten „Zum ewigen Frieden“ auf:

Der repu­bli­ca­nism ist also das Recht des Volkes dem Minis­ter oder Magis­trat den Gehor­sam zu ver­wei­gern, wenn er glaubt, es sey nicht nach Geset­zen mit ihm ver­fah­ren worden…“[5]

Auf jeden Fall: Spä­tes­tens seit Kant ist die Frage, ob es sinn­vol­ler­weise so etwas wie ein über­po­si­ti­ves Recht geben kann, grund­sätz­li­ches Thema jeder Rechts­phi­lo­so­phie: „Über­po­si­ti­ves Recht“ ist demnach ein Kon­strukt, das Hans Kelsen (1881–1973) zurück­ge­wie­sen hat, während Gustav Rad­bruch (1878–1949) eine scharfe Unter­schei­dung zwi­schen gesetz­li­chem Unrecht und über­ge­setz­li­chem Recht postulierte.

Aus alledem – vor allem aus den Erfah­run­gen der NS-Zeit – hat auch die Ver­fas­sung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gelernt, wes­we­gen im Artikel 20 der deut­schen Ver­fas­sung, des Grund­ge­set­zes, zu lesen ist:

(1) Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist ein demo­kra­ti­scher und sozia­ler Bundesstaat.

(2) Alle Staats­ge­walt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstim­mun­gen und durch beson­dere Organe der Gesetz­ge­bung, der voll­zie­hen­den Gewalt und der Recht­spre­chung ausgeübt

(3) Die Gesetz­ge­bung ist an die ver­fas­sungs­mä­ßige Ordnung, die voll­zie­hende Gewalt und die Recht­spre­chung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unter­nimmt, diese Ordnung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. 

Ent­schei­dend ist im hier dis­ku­tier­ten Zusam­men­hang Absatz 4, der aus­drück­lich ein Recht zum Wider­stand ein­räumt – aller­dings unter zwei Bedin­gun­gen: dass nach­weis­lich die ver­fas­sungs­mä­ßige Ordnung besei­tigt werden soll, sowie: dass alle bis­he­ri­gen gesetz­li­chen Mittel tat­säch­lich aus­ge­schöpft sind. Die Bun­des­zen­trale für poli­ti­sche Bildung kom­men­tiert diesen Absatz von Artikel 20 des Grund­ge­set­zes so:

In der Geschichte des Wider­stands­rechts haben sich bestimmte Kri­te­rien für einen legi­ti­men Wider­stand gegen ein Unrechts­sys­tem her­aus­kris­tal­li­siert, nämlich: 1) Es muss sich um einen Akt sozia­ler Notwehr gegen­über einer ver­bre­che­ri­schen Obrig­keit, der das Unrecht ‚auf der Stirn geschrie­ben‘ steht, handeln. Das ist ins­be­son­dere dann anzu­neh­men, wenn die Staats­macht fun­da­men­tale Grund- und Men­schen­rechte unge­schützt lässt oder selbst ver­letzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen die Gerech­tig­keit ver­stößt, (ungül­ti­ges) ‚gesetz­li­ches Unrecht‘ ist; ein Gesetz, das Gerech­tig­keit gar nicht bezweckt, ist ‚Nicht­recht‘ (so der Rechts­phi­lo­soph und Staats­recht­ler Gustav Rad­bruch). Dem­ge­mäß hält auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein Wider­stands­recht gegen ein evi­den­tes Unrechts­re­gime für gegeben, wenn normale Rechts­be­helfe nicht wirksam sind.“

Infrage steht mithin, ob jene – nennen wir sie Impfskeptiker –

  1. nach­wei­sen können, dass der bun­des­re­pu­bli­ka­ni­sche Staat ein fun­da­men­ta­les Grund- und Men­schen­recht unge­schützt lässt (in diesem Falle das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit) und dass
  2. alle bis­he­ri­gen Mittel – als da wären: Ver­fas­sungs­be­schwer­den sowie Wahlen von Par­la­men­ta­ri­ern, die eben­falls gegen die Impf­pflicht sind, – nichts gefruch­tet haben.

Gleich­wohl sind in rechts­staat­li­cher Hin­sicht ent­spre­chende Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit durch­aus zuläs­sig etwa, wenn es Kraft Geset­zes ermög­licht wird, poten­ti­el­len Straf­tä­tern zur Tat­sa­chen­fest­stel­lung Blut­pro­ben zu ent­neh­men (§ 81a StPO).

Daher: Zum Zeit­punkt der Nie­der­schrift dieser Über­le­gun­gen sind noch nicht einmal auf Län­der­ebene recht­li­che Mittel gegen die ver­pflich­tende Impfung von Teil­grup­pen – etwa von Beschäf­tig­ten im Pfle­ge­we­sen – ein­ge­legt oder gar rich­ter­lich abschlä­gig ent­schie­den worden. Mithin ist jene Situa­tion, in der sogar das Grund­ge­setz „Wider­stand“ zulässt, noch längst nicht gegeben. Zudem dürfte es – sogar wenn der Bun­des­tag eine all­ge­meine Impf­pflicht ver­ab­schie­dete – noch Jahre dauern, bis die Klage gegen ein solches Gesetz so oder so vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hin­ge­nom­men oder für ungül­tig erklärt worden wäre. Mit anderen Worten: Von „Wider­stand“ im genauen Sinne kann bisher und noch lange keine Rede sein. Viel­mehr geht es um die eigen­tüm­li­che Allianz von – wenn man so will – fun­da­men­ta­lis­tisch geson­ne­nen Staats­fein­din­nen und ‑feinden.

So ist die Szene der Impf­geg­ner und Quer­den­ker – auch dort, wo sie nicht der extre­men Rechten zuzu­rech­nen ist – kei­nes­wegs frei von Anti­se­mi­tis­mus. Der Direk­tor der Frank­fur­ter Bil­dungs­stätte Anne Frank, Meron Mendel, berich­tet etwa: „In ein Seminar mit 30 von mir geschätz­ten Teil­neh­mern kam ein Student sicht­lich auf­ge­bracht. Ihn störte die Uni-Regel mit zwei Bänd­chen, einem für 3G und einem wei­te­ren länger gül­ti­gen für Stu­die­rende, die frei­wil­lig mehr Angaben machen. Das Bänd­chen sei ‚wie der Juden­stern in der Nazi­zeit‘“Andere – nicht zuletzt junge, gebil­dete Frauen – ver­wei­ger­ten in den letzten Monaten eben­falls die Impfung und ver­gli­chen sich daher sogar mit Anne Frank oder Sophie Scholl.

Nun hat die empi­ri­sche For­schung zum Geschichts­be­wus­stein gezeigt, dass die in einer Bevöl­ke­rung vor­han­dene Erin­ne­rung an his­to­ri­sche Ereig­nisse in dem Ausmaß schwin­det, in dem das Ereig­nis weiter zurück liegt. So auch die deut­sche Erin­ne­rung an Natio­nal­so­zia­lis­mus und Juden­mord, die ohnehin frü­hes­tens mit dem Frank­fur­ter Ausch­witz­pro­zess in den 1960er Jahren begann. Seither sind bald sechzig Jahre ver­gan­gen und der Natio­nal­so­zia­lis­mus mitsamt seinem Juden­hass inzwi­schen zu einer Chiffre für alle Übel der Welt gewor­den. Daher ernennt sich – wer auch immer gegen ein Übel wähnt, pro­tes­tie­ren zu müssen – damit auch zur Wider­stands­kämp­fe­rin gegen den Natio­nal­so­zia­lis­mus. Das hat eine Studie des Poli­to­lo­gen Oliver Nachtwey gezeigt: „Quellen des ‚Quer­den­ker­tums‘. Eine poli­ti­sche Sozio­lo­gie der Corona-Pro­teste in Baden-Würt­tem­berg“. Dieser nicht streng reprä­sen­ta­ti­ven, aber auf einer zurei­chen­den Fülle von Inter­views beru­hen­den Studie ist zu ent­neh­men, dass die typi­schen Quer­den­ke­rin­nen und Quer­den­ker gerade keine abge­häng­ten, poli­tisch eher rechts ein­ge­stell­ten Pro­vinz­ler sind. Im Gegen­teil: Die Studie ergab, dass es sich um den Ide­al­typ der grünen Wäh­le­rin han­delte – in aller Regel um eher weib­li­che, höher gebil­dete, der geho­be­nen Mit­tel­schicht zuge­hö­rige Personen.

Damit hat Coro­na­krise nicht nur Folgen für über­las­tete Pflege- und Gesund­heits­in­sti­tu­tio­nen, sondern auch für das gesamt­ge­sell­schaft­li­che his­to­ri­sche Gedächt­nis. Denn: Tat­säch­lich schlie­ßen sich Ver­schwö­rungs­theo­rien stets solche Per­so­nen an, die weder Willens noch in der Lage sind, struk­tu­rell zu denken, sondern anstatt­des­sen auf der Suche nach Akteu­ren und ihnen per­sön­lich zure­chen­ba­ren Taten sind. Offen­sicht­lich sind viele Ange­hö­rige der alter­na­ti­ven und anthro­po­so­phi­schen Milieus weder Willens noch in der Lage, Umwelt- und Gesund­heits­krise struk­tu­rell zu beur­tei­len. Hinzu kommt ein in diesen Milieus seit jeher weit ver­brei­te­tes Unbe­ha­gen, nicht an ein­zel­nen staat­li­chen Geset­zen und Maß­nah­men, sondern am Staat selbst als Inbe­griff von Macht und Unter­drü­ckung. Und so berüh­ren sich am Ende dann doch Rechte und Linke: Während jene den bun­des­re­pu­bli­ka­ni­schen Staat und sein Recht im Geiste einer völ­ki­schen Gemein­schafts­vor­stel­lung über­win­den wollen, sehen diese in einem gera­dezu anar­chis­tisch geson­ne­nen Indi­vi­dua­lis­mus im Staat nichts anderes als eine Unter­drü­ckungs­ma­schine. Hier radi­ka­ler Indi­vi­dua­lis­mus, dort völ­ki­sche Gemein­schaft – in diesem Falle trifft es eben doch zu: Les extrê­mes se tou­ch­ent... Nicht trotz, sondern wegen feh­len­der Gemein­sam­kei­ten. Gegen diesen – den demo­kra­ti­schen Rechts­staat – so das neue, Rechte wie Linke ver­ei­nende fun­da­men­ta­lis­ti­sche Glau­bens­be­kennt­nis – ist „Wider­stand“ legitim.


[1]  I.Kant, Meta­phy­sik der Sitten, Rechts­lehre, A 176

[2] Vrgl. G.Geismann, Kant und kein Ende, Band 3, Würz­burg 2012, S.138 f.

[3] I.Kant, Zum ewigen Frieden, in: ders. AA VIII, 373

[4] Ffm.1992

[5] Ebd. S. 98

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